BGH - Beschluß vom 07.10.2008
VI ZR 53/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 203/07
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 236/03 - 20.8.2007,

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung

BGH, Beschluß vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VI ZR 53/08

DRsp Nr. 2008/19292

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zu werten. Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus zusätzlich hätte vorbringen wollen.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung.

Eine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Beschwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückgenommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.