Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 EUR berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV- GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleichfalls 50 EUR.
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