OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2000
13 U 72/00
Normen:
GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 § 296 Abs. 1 § 551 Nr. 1 § 540 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 182
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 537/99

Zurückweisen verspäteten Vorbringens - Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag - umfangreiche Beweisaufnahme nach Bestreiten

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 72/00

DRsp Nr. 2001/973

Zurückweisen verspäteten Vorbringens - Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag - umfangreiche Beweisaufnahme nach Bestreiten

»Trägt eine Partei verspätet vor und führt dieser Vortrag zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, dann darf diese Vorbringen dann nicht gem. § 296 I ZPO zurückgewiesen werden, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (hier: nach Bestreiten durch Beklagte wird umfangreiche Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten erforderlich).«

Normenkette:

GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 § 296 Abs. 1 § 551 Nr. 1 § 540 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am September 1999 in A auf dem Parkplatz der Fa. an der B Straße ereignet haben soll. Der Kläger war Eigentümer eines Pkw BMW 325 td. Der Beklagte zu 2 ist Halter eines Pkw Ford Sierra, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.