OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.04.2002
6 W 30/02
Normen:
BRAGO § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1747/99

Zurückverweisung; Verhandlungsgebühr; Berufung; Grundurteil

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 6 W 30/02

DRsp Nr. 2002/10225

Zurückverweisung; Verhandlungsgebühr; Berufung; Grundurteil

»Keine zusätzliche Verhandlungsgebühr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wenn das Rechtsmittelgericht die Berufung gegen ein Grundurteil des erstinstanzlichen Gerichts zurückweist.«

Normenkette:

BRAGO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat von dem beklagten Land Schadensersatz in Höhe von 27.669,38 DM verlangt. Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung für gegeben angesehen und ein entsprechendes Grundurteil erlassen. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach Abschluß des Betragsverfahrens begehrt das beklagte Land u.a. die Festsetzung einer (weiteren) Verhandlungsgebühr für die mündliche Verhandlung im Betragsverfahren vor dem Landgericht. Der Rechtspfleger hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2002 (Bd. I, Bl. 248 d.A.) eine entsprechende Gebühr (1.105, DM zzgl. 16 % Mwst.) berücksichtigt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.