I. 1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am 9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am 28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägervertreter vor:
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