BGH - Beschluß vom 27.03.2001
VI ZB 7/01
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 631
BB 2001, 1012
BRAK-Mitt 2001, 175
MDR 2001, 779
NJW-RR 2001, 1072
VersR 2001, 1133
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der Fristenkontrolle

BGH, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen VI ZB 7/01

DRsp Nr. 2001/7925

Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der Fristenkontrolle

»Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am 9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am 28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägervertreter vor: