OLG Celle - Urteil vom 09.02.2005
9 U 172/04
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZG 2005, 764
OLGReport-Celle 2005, 372
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 145/03

Zurechnung des Prozesshandelns eines unwirksam bestellten Geschäftsführers

OLG Celle, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 9 U 172/04

DRsp Nr. 2006/7638

Zurechnung des Prozesshandelns eines unwirksam bestellten Geschäftsführers

»Einer GmbH als Beklagter eines Beschlussanfechtungsverfahrens ist das prozessuale Handeln eines durch nichtigen Beschluss bestellten und deshalb nur interimistisch tätigen, jedoch als Prozessvertreter zuzulassenden Geschäftsführers auch in zweiter Instanz zuzurechnen. Sie ist deshalb wegen der Kosten zweiter Instanz im Verhältnis zur Gerichtskasse Kostenschuldnerin.«

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH, die ihren satzungsmäßigen Sitz in B. ... hat; dort befindet sich auch der tatsächliche Verwaltungssitz. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen, die am 22. September 2003 in einer Gesellschafterversammlung in U./Region P. ... Föderation gefasst worden sind.