I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH, die ihren satzungsmäßigen Sitz in B. ... hat; dort befindet sich auch der tatsächliche Verwaltungssitz. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen, die am 22. September 2003 in einer Gesellschafterversammlung in U./Region P. ... Föderation gefasst worden sind.
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