OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2002
8 W 355/01
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; JKGBbg § 7 Abs. 1 ; GOBbg § 100 ; GOBbg § 101 Abs. 3 ; ZPO § 574 n. F. ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 19/00 - 18.09.2001,

Zur Zuordnung einer Angelegenheit eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Kommunalrechtes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 8 W 355/01

DRsp Nr. 2004/18883

Zur Zuordnung einer Angelegenheit eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Kommunalrechtes

Von der Zahlung von Gebühren sind brandenburgische Gemeinden und Ämter befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft, § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nr. 2.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; JKGBbg § 7 Abs. 1 ; GOBbg § 100 ; GOBbg § 101 Abs. 3 ; ZPO § 574 n. F. ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist mit dem Einwand der Gerichtskostenfreiheit des Beteiligten zu 1. begründet.

Gemeinden und Ämter des Landes Brandenburg sind von der Zahlung von Gebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft, § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nr. 2.

§ 7 Abs. 1 Justizkostengesetz Brandenburg (JKGBbg).

Eine Angelegenheit eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Kommunalrechts ist nur betroffen, wenn die Gemeinde im Streitfall tatsächlich in Form eines Unternehmens gehandelt hat oder Ansprüche ihres Unternehmens geltend macht.

Das setzt voraus, dass die Gemeinde als Eigenbetrieb, Eigengesellschaft, oder als eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, § 101 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg (GOBbg), gehandelt hat.