I.
Die gemäß den §§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verb. mit den §§ 569 Abs. 2, 570 ff. ZPO n. F. zulässige einfache Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.03.2002 (Bl. 33 bis 35 d. A.) ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.02.2002 (Bl. 31 bis 32 d. A.) gegen die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg mit Beschluss vom 22.01.2002 (Bl. 28 d. A.) abgelehnte Festsetzung der von ihm begehrten, aus der Landeskasse gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO zu gewährenden Vergütung in Betreff einer von der Rechtspflegerin nicht als erstattungsfähig angesehenen weiteren 2,5/10-Gebühr sowie einer Beweisaufnahmegebühr zurückgewiesen.
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