OLG Naumburg - Beschluss vom 03.05.2002
14 WF 86/02
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 4 § 118 § 118 Abs. 1 Nr. 3 §§ 121 ff. § 128 Abs. 1 § 128 Abs. 3 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 569 Abs. 2 §§ 570 ff. n.F. ; FGG § 50 b Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 766/01

Zur Zulässigkeit einer einfachen Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO nach dem 31.12. 2001

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 14 WF 86/02

DRsp Nr. 2002/10223

Zur Zulässigkeit einer einfachen Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO nach dem 31.12. 2001

»Gegen den richterlichen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist auch seit dem 1.1.2002 die einfache Beschwerde, nicht hingegen die sofortige Beschwerde zulässig.«

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 S. 4 § 118 § 118 Abs. 1 Nr. 3 §§ 121 ff. § 128 Abs. 1 § 128 Abs. 3 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 569 Abs. 2 §§ 570 ff. n.F. ; FGG § 50 b Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verb. mit den §§ 569 Abs. 2, 570 ff. ZPO n. F. zulässige einfache Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.03.2002 (Bl. 33 bis 35 d. A.) ist nicht begründet.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.02.2002 (Bl. 31 bis 32 d. A.) gegen die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg mit Beschluss vom 22.01.2002 (Bl. 28 d. A.) abgelehnte Festsetzung der von ihm begehrten, aus der Landeskasse gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO zu gewährenden Vergütung in Betreff einer von der Rechtspflegerin nicht als erstattungsfähig angesehenen weiteren 2,5/10-Gebühr sowie einer Beweisaufnahmegebühr zurückgewiesen.