OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2008
6 W 68/08
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZSEG § 3 Abs. 2 Satz 2 ; ZSEG § 3 Abs. 3 Satz 1 b ; ZSEG § 16 Abs. 2 Satz 2 ; ZSEG § 16 Abs. 4 ; GKG § 4 ; GKG § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/04

Zur Zulässigkeit des Einwands des Beklagten gegen die Sachverständigenvergütung - Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung eines Zuschlags bei der Vergütung eines Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 6 W 68/08

DRsp Nr. 2008/21308

Zur Zulässigkeit des Einwands des Beklagten gegen die Sachverständigenvergütung - Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung eines Zuschlags bei der Vergütung eines Sachverständigen

1. Der Erstattungspflichtige hat anders als der Erstattungsberechtigte nicht die Möglichkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Sachverständigenvergütung. Um dies auszugleichen ist er berechtigt den Erstattungsberechtigten auf die Möglichkeit der Kostenansatzerinnerung zuverweisen, wenn dies nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Die Vergütung des Sachverständigen kann bis zur Hälfte erhöht werden, wenn dem Sachverständigen ein höherer als der übliche Aufwand entsteht.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZSEG § 3 Abs. 2 Satz 2 ; ZSEG § 3 Abs. 3 Satz 1 b ; ZSEG § 16 Abs. 2 Satz 2 ; ZSEG § 16 Abs. 4 ; GKG § 4 ; GKG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.