OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2004
20 W 238/04
Normen:
KostO § 8 ; WEG § 43 ;

Zur Zahlungspflicht eines hinreichenden Vorschusses des Antragstellers als Kostenschuldner im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 238/04

DRsp Nr. 2004/17322

Zur Zahlungspflicht eines hinreichenden Vorschusses des Antragstellers als Kostenschuldner im Wohnungseigentumsverfahren

»Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.«

Normenkette:

KostO § 8 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe: