KG - Beschluss vom 06.07.2007
1 W 144/07
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 189 ; RVG § 11 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 926
MDR 2008, 43
Rpfleger 2007, 616
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 283/06

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks an minderjähriges Kind im Haushalt des Adressaten - Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung

KG, Beschluss vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 144/07

DRsp Nr. 2007/15135

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks an minderjähriges Kind im Haushalt des Adressaten - Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung

»1. Ein elf Jahre altes Kind ist nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung nicht dazu in der Lage, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen zu erkennen. Wird ein zuzustellendes Schriftstück an ein in der Wohnung des Zustellungsadressaten lebendes 11-jähriges Kind übergeben, so wird dadurch noch nicht die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt. Vielmehr gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich in Händen hält. 2. Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung gemäß § 11 RVG. Es ist nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG, Zweifel am Bestehen einer aufrechenbaren Schadensersatzforderung zu klären, die der Auftraggeber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entgegenhält.«

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 189 ; RVG § 11 ;

Entscheidungsgründe: