Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR berücksichtigt das Interesse der Klägerin (ein Dienstleistungsunternehmen in der EDV-Branche) an der Unterlassung unverlangter Telefonwerbung durch die Beklagte, die Laminier- und Bindegeräte vertreibt, in angemessener Weise.
Der nach Auffassung der Klägerin von der streitgegenständlichen Telefonwerbung ausgehende widerrechtliche Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (der "Belästigungsfaktor") ist nicht so gravierend, dass er den vom Landgericht angesetzten Streitwert von 7.500,00 EUR rechtfertigt.
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