KG - Beschluss vom 12.09.2006
9 U 167/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
K&R 2007, 99
KGReport 2007, 206
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 10/06

Zur Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO bei wettbewerbswidrigen Handlungen

KG, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 9 U 167/06

DRsp Nr. 2007/1278

Zur Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO bei wettbewerbswidrigen Handlungen

Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO bei streitgegenständlicher wettbewerbswidriger Telefonwerbung orientiert sich am Interesse des Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs. Für eine Sanktionierung bzw. Disziplinierung möglicher Nachahmer besteht kein Raum.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR berücksichtigt das Interesse der Klägerin (ein Dienstleistungsunternehmen in der EDV-Branche) an der Unterlassung unverlangter Telefonwerbung durch die Beklagte, die Laminier- und Bindegeräte vertreibt, in angemessener Weise.

Der nach Auffassung der Klägerin von der streitgegenständlichen Telefonwerbung ausgehende widerrechtliche Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (der "Belästigungsfaktor") ist nicht so gravierend, dass er den vom Landgericht angesetzten Streitwert von 7.500,00 EUR rechtfertigt.