I.
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere die Erwachsenheitssumme des § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO übersteigende Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine höhere Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers abgelehnt.
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