I.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden.
Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2004 statt gegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr.
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