OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.03.2005
8 W 112/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 Abs. 1; VV-RVG Nr. 1003;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 368
MDR 2005, 1079
NJW 2005, 2161
OLGReport-Stuttgart 2005, 601
Rpfleger 2005, 486
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 295/04

Zur Wahl eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs durch eine anwaltlich vertretene Partei

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 112/05

DRsp Nr. 2005/6776

Zur Wahl eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs durch eine anwaltlich vertretene Partei

»Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 Abs. 1; VV-RVG Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden.

Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2004 statt gegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG, die nicht entstanden sei.