KG - Beschluss vom 15.07.2005
9 W 206/04
Normen:
KostO § 2 Nr. 1 § 17 Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ; RAO § 147 ; AO § 222 Satz 2 § 231 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 797
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 356/03

Zur Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung oder Stundung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO

KG, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 9 W 206/04

DRsp Nr. 2005/12539

Zur Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung oder Stundung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO

»Vorlagebeschluss: Eine Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung oder Stundung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO setzt eine wirksame Kostenberechnung des Notars voraus.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 1 § 17 Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ; RAO § 147 ; AO § 222 Satz 2 § 231 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdegegner erstellte im Juli 2000 einen Kaufvertragsentwurf betreffend Grundstücke einer Erbengemeinschaft Bnnnn , den die Beschwerdeführerin namens einer Bnnnnn GmbH von ihm erbeten hatte. Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin am 12.6.2002 eine Kostenberechnung über 10.675,77 EUR und stundete zugleich seine Forderung. Die Beschwerde gegen die Kostenberechnung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit der weiteren Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, sie sei nicht Kostenschuldnerin und überdies sei die Kostenforderung verjährt.

II.