OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.11.2005
8 W 514/05
Normen:
ZPO §§ 103 ff ; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 125
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1368/98

Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 8 W 514/05

DRsp Nr. 2006/956

Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

»Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff ; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil des OLG Stuttgart ist mit der Nichtannahme der Revision des Klägers durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.5.2000 rechtskräftig. Auf den am 22.8.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die erste Instanz und den am 12.9.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die zweite Instanz erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg antragsgemäß die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten mit 5.035,41 EUR fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde ein.