I.
Mit dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil des OLG Stuttgart ist mit der Nichtannahme der Revision des Klägers durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.5.2000 rechtskräftig. Auf den am 22.8.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die erste Instanz und den am 12.9.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die zweite Instanz erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg antragsgemäß die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten mit 5.035,41 EUR fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde ein.
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