KG - Beschluss vom 04.09.2003
19 WF 222/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 3 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1736
JurBüro 2004, 424
KGReport-Berlin 2004, 277
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 72/03 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 1461/02

Zur Vergleichsgebühr für die Einigung der Eltern über den Kindesumgang bis zur gerichtlichen Regelung

KG, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 19 WF 222/03

DRsp Nr. 2004/10149

Zur Vergleichsgebühr für die Einigung der Eltern über den Kindesumgang bis zur gerichtlichen Regelung

1. Eine Einigung der Eltern über den Umgang mit dem Kind für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Regelung löst eine Vergleichsgebühr aus. 2. Der Vergleichswert kann in diesem Fall entsprechend § 8 Abs. 3 BRAGO bemessen werden.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 3 ; BRAGO § 23 ;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg Entgegen ihrer Ansicht kann die Beteiligte die Erstattung einer Vergleichsgebühr aus der Landeskasse für eine endgültige Einigung der Parteien nicht verlangen, da eine solche ausweislich des Sitzungsprotokolls am 6. Dezember 2002 nicht zustande gekommen ist.

Ihr steht aber eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an der Einigung im Termin vom 8. März 2002 zu. Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB liegt vor, wenn die Parteien den Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn es sich nur um eine vorläufige Regelung handelte (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1993 -19 WF 2738/93 - und 18. Dezember 2001 - 19 WF 307/01 -).