OLG Hamburg - Beschluss vom 23.08.2006
3 W 88/06
Normen:
ZPO § 91 § 93 ; BGB § 174 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 62/06

Zur Veranlassung eines einstweiligen Unterlassungsverfahrens bei Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ohne Ankündigung der Unterwerfungsbereitschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 3 W 88/06

DRsp Nr. 2007/7112

Zur Veranlassung eines einstweiligen Unterlassungsverfahrens bei Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ohne Ankündigung der Unterwerfungsbereitschaft

»1. Wird gegen eine Beschlussverfügung von Anfang an nur Kostenwiderspruch eingelegt, so kommt das einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gleich. 2. Wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben, dem eine vorformulierte, vom Schuldner zu unterzeichnende Unterlassungsverpflichtungserklärung beilag, zurückgewiesen und die fehlende Vollmacht gerügt, so hat der Abgemahnte das daraufhin eingeleitete Verfügungsverfahren veranlasst, wenn er in seiner Antwort nicht zugleich in Aussicht stellte, er werde sich alsbald nach Vorlage der Vollmacht strafbewehrt unterwerfen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 93 ; BGB § 174 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts hat über den Kostenwiderspruch des Antragsgegners entschieden. In so einem Fall ist - anders als beim Urteil auf Vollwiderspruch - nach ganz herrschender Meinung die sofortige Beschwerde und nicht das Rechtsmittel der Berufung gegeben, und zwar gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog.