I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts hat über den Kostenwiderspruch des Antragsgegners entschieden. In so einem Fall ist - anders als beim Urteil auf Vollwiderspruch - nach ganz herrschender Meinung die sofortige Beschwerde und nicht das Rechtsmittel der Berufung gegeben, und zwar gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog.
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