OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2006
VI-Kart 13/05 (V)
Normen:
GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3 § 63 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 2007, 909

Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB mangels Rechtsschutzbedürfnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen VI-Kart 13/05 (V)

DRsp Nr. 2006/26215

Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB mangels Rechtsschutzbedürfnis

1. Die für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB erforderliche erhebliche Interessenberührung des Antragstellers steht nicht gleich mit dem Erfordernis der materiellen Beschwer. 2. Das für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht schon dann gegeben, wenn der Antragsteller in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt ist. Vielmehr muss eine Beeinträchtigung des wettbewerblichen und unternehmerischen Betätigungsfeldes und Gestaltungsspielraumes auf dem relevanten Markt vorliegen.

Normenkette:

GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3 § 63 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 (D.) ist ebenso wie die Beteiligte zu 2 (L.) im Bereich der Organisation des Wertpapierhandels und damit verbundener Dienstleistungen tätig. Die Beteiligte zu 1 ist privater Träger der F. W. (F.). Zwischen der Geschäftsführung der F. und dem Vorstand der Beteiligten zu 1 besteht zum Teil Personenidentität.