OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2007
2-4 (Ausl) A 34/05 - 220/06
Normen:
RVG § 14 ; RVG -VV Vorbem. 6 Abs. 3; RVG -VV Nr. 6100;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 309
StV 2007, 476

Zur Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG - Überschreitung der Mittelgebühr für vom Beistand im Auslieferungsverfahren erbrachte Tätigkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2-4 (Ausl) A 34/05 - 220/06

DRsp Nr. 2007/7153

Zur Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG - Überschreitung der Mittelgebühr für vom Beistand im Auslieferungsverfahren erbrachte Tätigkeiten

»1. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist nach auch für das RVG inzwischen herrschender Meinung dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. 2. Zur angemessenen Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG

Normenkette:

RVG § 14 ; RVG -VV Vorbem. 6 Abs. 3; RVG -VV Nr. 6100;

Entscheidungsgründe:

I.