OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.04.2007
3 W 485/07
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
GRUR 2007, 815
JurBüro 2007, 364
OLGReport-Nürnberg 2007, 540
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3935/06

Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf Markenverletzungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 3 W 485/07

DRsp Nr. 2007/9049

Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf Markenverletzungsverfahren

»Die Rechtsprechung des BGH zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markenlöschungsverfahren (vgl. GRUR 2006, 704) ist auf Markenverletzungsverfahren nicht übertragbar.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wortmarke und Wort/Bildmarke "Ohne Dich ist alles doof. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine GmbH, die Antragsgegnerin zu 2) ist die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Mit einer im Mai 2006 beim Landgericht eingereichten Antragsschrift hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt beantragt:

Den Antragsgegnern wird bei ... (es folgt die Androhung von Ordnungsmitteln) untersagt, mit der Bezeichnung "Ohne Dich ist alles doof versehene Bekleidungsstücke und/oder Puppen und/oder Spielwaren und/oder Spielzeug im geschäftlichen Verkehr feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie dies insbesondere in Form der nachfolgend abgebildeten Weise geschehen ist."