OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.01.2009
1 O 166/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 68;
Fundstellen:
DVBl 2009, 332
DÖV 2009, 340
NVwZ-RR 2009, 623
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 31/07

Zur Streitwertfestsetzung in Streitverfahren über die Kostenerstattungspflicht im Vorverfahren dem Grunde nach: Grund; Hinzuziehung; Höhe; Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Streit; Streitwert; Vorverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 1 O 166/08

DRsp Nr. 2009/4412

Zur Streitwertfestsetzung in Streitverfahren über die Kostenerstattungspflicht im Vorverfahren dem Grunde nach: Grund; Hinzuziehung; Höhe; Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Streit; Streitwert; Vorverfahren

1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird. 2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden. 3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht.