Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.10.2008 - 5 OA 404/08 -; Beschl. v. 9.10.2008 - 5 OA 217/08 -).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.908,40 EUR ist nicht zu beanstanden.
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