OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2006
2 W 62/06
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 921
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 28/01

Zur Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 62/06

DRsp Nr. 2007/12581

Zur Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat in dem selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Baumängel an dem Bürgerhaus in O1 durch zwei unterschiedliche Sachverständige begehrt. Diesem Begehren ist das Landgericht mit Beschluss vom 07.02.2002 nachgekommen. In diesem Beschluss wurde der Streitwert entsprechend der Angabe der Antragstellerin auf 255.642,94 EUR festgesetzt.

Nachdem die Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholt worden waren, hat das Landgericht in Abänderung des ursprünglichen Beschlusses vom 07.02.2002 den Streitwert zunächst mit Beschluss vom 12.07.2006 auf 98.500,-- EUR festgesetzt.

Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Streitwertbeschwerde hat das Landgericht dann mit Beschluss vom 16.10.2006 den Beschluss abgeändert und den Streitwert auf 255.645,94 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Streitwertbeschluss wendet sich nunmehr die Antragsgegnerin zu 1) der Beschwerde, soweit die Streitwertfestsetzung über einen Betrag von 98.500,-- EUR hinaus geht.