OLG Hamburg - Urteil vom 25.03.2004
3 U 184/03
Normen:
EG-Richtlinie 97/55/EG; GG Art. 5 ; UWG § 2 ; UWG § 3 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 63
ZUM-RD 2005, 137
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 60/03

Zur Streitwertbewertung eines Unterlassungsantrags - Zur irreführenden Preis-Werbung mittels TV-Spot eines Telefonanbieters

OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 184/03

DRsp Nr. 2004/13618

Zur Streitwertbewertung eines Unterlassungsantrags - Zur irreführenden Preis-Werbung mittels TV-Spot eines Telefonanbieters

»1. Der Streitwert eines Unterlassungsantrages ist im Hauptklage- und Verfügungsverfahren grundsätzlich gleich zu bewerten. 2. Ein TV-Spot mit vergleichender Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nach den Umständen des Einzelfalles irreführend, wenn die Tarife mit Preisen und Geltungsbereich zwar richtig angegeben sind, aber nicht deutlich wird, dass sich der Vergleich nur auf einen (eng) begrenzten Zeitraum der verglichenen Tarife bezieht. Dem steht die EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie des Rates 97/55/EG, noch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) entgegen.«

Normenkette:

EG-Richtlinie 97/55/EG; GG Art. 5 ; UWG § 2 ; UWG § 3 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin, das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen, betreibt ein bundesweites Telefonnetz und stellt den Verbrauchern auch die Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz und steht mit der Klägerin im Wettbewerb.