OLG Rostock - Beschluss vom 15.04.2008
3 W 36/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 66 ; GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 369
OLGReport-Rostock 2008, 554

Zur Streitwertbestimmung eines isolierten selbständigen Beweisverfahrens - Berücksichtigung von Sowiesokosten

OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 3 W 36/08

DRsp Nr. 2008/10779

Zur Streitwertbestimmung eines isolierten selbständigen Beweisverfahrens - Berücksichtigung von Sowiesokosten

1. In der Regel fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn eine Partei die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, da sie dadurch mit einer höheren Kostentragungslast belastet würde. 2. Der Streitwert eines dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Beweisverfahrens richtet sich nach dem Beweisinteresse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens. Dieses entspricht regelmäßig dem Anspruch des späteren Hauptsacheverfahrens. 3. Hat das Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln oder Schäden und die Kosten der Beseitigung zum Gegenstand, sind regelmäßig die vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten streitwertbestimmend. Sind hierin Sowiesokosten enthalten, bleiben diese nur unberücksichtigt, wenn der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung bereits deutlich macht, dass er diese im Hauptsacheverfahren nicht verfolgen wird.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 66 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.