Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 9 BRAGO, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 9 Abs. 2 BRAGO folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3, 4 GKG entsprechende Anwendung (vgl. Hartmann, a. a. O., § 9 BRAGO, Rz. 19, 22).
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, festzusetzen.
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