Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.200,- EUR begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Mit der vom Landgericht entsprechend der Angabe der Antragstellerin in der Antragschrift vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 20.000,- EUR wird das Interesse der Antragstellerin nicht sachgerecht bewertet.
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