OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2006
I-20 W 84/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.08.2005

Zur Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung wegen unlauterem Wettbewerbsverhalten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen I-20 W 84/06

DRsp Nr. 2007/5078

Zur Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung wegen unlauterem Wettbewerbsverhalten

Für die Streitwertbemessung im Fall einer einstweiligen Verfügung wegen unlauterem Wettbewerbsverhalten ist der Umsatz, den die Antragsgegnerin von der Antragstellerin durch das unlautere Wettbewerbsverhalten auf sich überlenkt, entscheidend. Diese fällt geringer aus, wenn neben den Parteien eine Vielzahl von weiteren Anbietern auf dem betreffenden Markt tätig ist. Der Antragsteller hat diese Umstände zur Belegung eines von ihm in Ansatz gebrachten Streitwertes darzutun.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.200,- EUR begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Mit der vom Landgericht entsprechend der Angabe der Antragstellerin in der Antragschrift vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 20.000,- EUR wird das Interesse der Antragstellerin nicht sachgerecht bewertet.