Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 18.12.2002 Beschwerde gemäß § 156 KostO eingelegt. Der Kammervorsitzende hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners mit Verfügung vom 24.03.2004 die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dieser Sache aufgegeben. Diese hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.04.2004 vorgelegt und die Ablehnung des Kammervorsitzenden und der an früheren Entscheidungen beteiligten Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Kammer als durch den Verfahrensbevollmächtigten gestellt angesehen und daher als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des Kostenschuldners sofortige Beschwerde eingelegt.
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