OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2004
20 W 322/04
Normen:
KostO § 156 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/17 T 19/04 - 08.06.2004,

Zur Statthaftigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehungsgesuchs im landgerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 20 W 322/04

DRsp Nr. 2004/17302

Zur Statthaftigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehungsgesuchs im landgerichtlichen Verfahren

»Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Verfahren über eine Notarkostenbeschwerde ist die weitere sofortige Beschwerde nur bei Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 18.12.2002 Beschwerde gemäß § 156 KostO eingelegt. Der Kammervorsitzende hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners mit Verfügung vom 24.03.2004 die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dieser Sache aufgegeben. Diese hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.04.2004 vorgelegt und die Ablehnung des Kammervorsitzenden und der an früheren Entscheidungen beteiligten Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Kammer als durch den Verfahrensbevollmächtigten gestellt angesehen und daher als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des Kostenschuldners sofortige Beschwerde eingelegt.