Gründe:
Die gemäß den §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.
Denn das Amtsgericht hat zu Unrecht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.