OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2006
I-10 W 33/06
Normen:
KostO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.02.2006

Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen I-10 W 33/06

DRsp Nr. 2006/26224

Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO

Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO unterliegt hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften, sofern sich der angewandte Auslagentatbestand aus den Gesamtumständen eindeutig erschließt. Bei geringfügigen Auslagenbeträgen kann daher unter den genannten Voraussetzungen auf eine ergänzende Konkretisierung der einschlägigen Auslagenvorschriften durch Angabe von Absätzen und weiteren Untergliederungen verzichtet werden.

Normenkette:

KostO § 154 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.

Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob das aus § 154 Abs. 2 KostO folgende Zitiergebot es erfordert, dass in einer Notarkostenrechnung auch hinsichtlich der Auslagen die jeweils relevanten Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften genannt werden. Hiervon hängt es ab, ob die Zusendung der Kostenrechnung in der Fassung vom 07.11.2003 im Jahre 2003 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte und durch die korrigierte Rechnung vom 12.11.2004 ersetzt werden konnte.