Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.
Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob das aus § 154 Abs. 2 KostO folgende Zitiergebot es erfordert, dass in einer Notarkostenrechnung auch hinsichtlich der Auslagen die jeweils relevanten Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften genannt werden. Hiervon hängt es ab, ob die Zusendung der Kostenrechnung in der Fassung vom 07.11.2003 im Jahre 2003 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte und durch die korrigierte Rechnung vom 12.11.2004 ersetzt werden konnte.
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