I.
Die am 10.03.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 53 f GA) gegen den ihr am 24.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.02.2006 (Bl. 48 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung - wie von der Antragsgegnerin unter dem 06.07.2005 beantragt (Bl. 4 GA) - eine 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 in Höhe von EUR 11.694,80 berücksichtigt. Diese Gebühr ist nicht - wie die Antragstellerin meint - nach RVG VV-Nr. 3101 Nr. 1 auf eine 0,8 Verfahrensgebühr zu ermäßigen.
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