OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2004
9 W 1014/04
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 966
NJW-RR 2004, 1224
NZM 2005, 359
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 674/03

Zur Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstückverkäufers gegen den Käufer

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 9 W 1014/04

DRsp Nr. 2004/6064

Zur Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstückverkäufers gegen den Käufer

»Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 25 Abs. 1 GKG zulässsige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht Ansbach den Streitwert für die Räumungsklage (Ziffer 1 des Klageantrags vom 02.09.2003) auf 248.904,-- Euro festgesetzt. Der Gesamtstreitwert beträgt somit - enstprechend der Festsetzung des Landgerichts vom 10.02.2004 - 271.695 Euro und ab 02.10.2003 271.215 Euro.

Der einjährige Nutzungswert nach § 16 Abs. 2 GKG ist nicht maßgebend. Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage der vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufer gegen die Käufer. Vielmehr bemißt sich der Streitwert in diesem Fall nach § 6 ZPO, wonach für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend ist; dieser konnte hier nach dem vereinbarten Kaufpreis festgesetzt werden.