I.
Die gemäß § 25 Abs. 1 GKG zulässsige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht Ansbach den Streitwert für die Räumungsklage (Ziffer 1 des Klageantrags vom 02.09.2003) auf 248.904,-- Euro festgesetzt. Der Gesamtstreitwert beträgt somit - enstprechend der Festsetzung des Landgerichts vom 10.02.2004 - 271.695 Euro und ab 02.10.2003 271.215 Euro.
Der einjährige Nutzungswert nach § 16 Abs. 2 GKG ist nicht maßgebend. Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage der vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufer gegen die Käufer. Vielmehr bemißt sich der Streitwert in diesem Fall nach § 6 ZPO, wonach für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend ist; dieser konnte hier nach dem vereinbarten Kaufpreis festgesetzt werden.
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