KG - Beschluss vom 11.10.2007
2 W 110/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 265
Rpfleger 2008, 281
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 537/02

Zur Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 W 110/07

DRsp Nr. 2008/132

Zur Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

»In Bezug auf Kosten, die nicht bei Einleitung oder während des Prozesses anfallen, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie zu dessen Führung nicht erforderlich waren, weshalb sie nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar sind. Im Übrigen ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren anzulegen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdegegnerin hat im Hauptverfahren überwiegend erfolgreich die Auszahlung von Überschüssen verlangt, die aus der Bewirtschaftung zweier Berliner Miethäuser durch die Beschwerdeführerin entstanden waren. In dem darauf folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2004 berücksichtigte das Landgericht die Kosten für die beiderseitigen Prozessbevollmächtigten. Mit Antrag vom 2. Januar 2007, geändert durch Schriftsatz vom 19. März 2007, beantragte die Beschwerdegegnerin die Nachfestsetzung diverser weiterer Kosten, die ihr vorprozessual entstanden sind und - nach ihren Angaben - der Vorbereitung der Klageerhebung dienten. Dabei handelte es sich

a) um Kosten für die vorprozessuale Beratung durch die Berliner Rechtsanwälte

- Wnnnn u.a. (3.553,14 EUR, Pos. 1 des Antrags v. 2.1.07),