OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2005
15 W 331/04
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 § 141 § 147 Abs. 2 § 156 ; BNotO § 93 ; ZPO § 48 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 36
OLGReport-Hamm 2006, 173
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 176/03

Zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer des Landgerichts bei der Entscheidung über die Beschwerde eines Notars

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 15 W 331/04

DRsp Nr. 2005/18115

Zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer des Landgerichts bei der Entscheidung über die Beschwerde eines Notars

Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde eines Notars gegen die die Beanstandung seiner Kostenrechnung durch die Justitzverwaltung - hier. die Beachtung der sog. Vorlagesperre - ist die Kammer des Landgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn an der Entscheidung ein Richter mitwirkt, der im Nebenamt mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Notaraufsicht nach § 93 BNotO beauftragt ist.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 § 141 § 147 Abs. 2 § 156 ; BNotO § 93 ; ZPO § 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 4) hat unter der o.a. Urkundennummer einen Grundstückskaufvertrag der weiteren Beteiligten beurkundet, mit dessen Vollzug im Grundbuch er beauftragt wurde. In diesem Rahmen wurde er angewiesen, die Auflassung dem Grundbuchamt erst dann zum Vollzug vorzulegen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen sei und die erforderlichen Löschungsbewilligung auflagenfrei zur Verfügung ständen.