I.
Der Beteiligte zu 4) hat unter der o.a. Urkundennummer einen Grundstückskaufvertrag der weiteren Beteiligten beurkundet, mit dessen Vollzug im Grundbuch er beauftragt wurde. In diesem Rahmen wurde er angewiesen, die Auflassung dem Grundbuchamt erst dann zum Vollzug vorzulegen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen sei und die erforderlichen Löschungsbewilligung auflagenfrei zur Verfügung ständen.
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