OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.07.2003
21 W 12/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 498
NJW-RR 2003, 1654
OLGReport-Karlsruhe 2004, 20
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 109/93

Zur Notwendigkeit einer Hotelübernachtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 21 W 12/03

DRsp Nr. 2003/11550

Zur Notwendigkeit einer Hotelübernachtung

»1. Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. 2. In den Großstädten des Oberlandesgerichtsbezirkes Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75 EURO je Nacht.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1999 sind der Beklagten die Kosten erster und zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % auferlegt. Über die Kosten erster und zweiter Instanz erging Kostenfestsetzungesbeschluss vom 7. Juli 2000, über die Kosten dritter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2000. Hierbei nicht einbezogen waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2000 geltend gemachten Reisekosten und Auslagen. Hierüber ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 ergangen, mit welchem die geltend gemachten Kosten nur teilweise zur Erstattung festgesetzt wurden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Rechtsmittel eingelegt.

II.