A.
Die Kostenbeschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen das aufgrund des Kostenwiderspruchs der Beklagten gegen den Kostenausspruch in der Beschlussverfügung des Landgerichts Verden vom 3. März 2003 ergangene Urteil. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig.
B.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Beklagte hat den Verfügungsanspruch sofort anerkannt, als sie durch Zustellung der Beschlussverfügung vom 3. März 2003 von ihm erfuhr. Weil sie keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, waren entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
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