OLG Celle - Beschluss vom 03.09.2003
13 W 74/03
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 21/03

Zur Notwendigkeit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

OLG Celle, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 13 W 74/03

DRsp Nr. 2003/15793

Zur Notwendigkeit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

»Die Beurteilung, ob objektiv Veranlassung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ohne Abmahnung besteht, hängt davon ab, welche Schlüsse sich für den Nutzeffekt einer Abmahnung aus dem Verhalten des Verletzers ziehen lassen und ob Gründe vorliegen, die es für den Verletzten unzumutbar machen, den Verletzer zunächst abzumahnen.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Kostenbeschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen das aufgrund des Kostenwiderspruchs der Beklagten gegen den Kostenausspruch in der Beschlussverfügung des Landgerichts Verden vom 3. März 2003 ergangene Urteil. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig.

B.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Beklagte hat den Verfügungsanspruch sofort anerkannt, als sie durch Zustellung der Beschlussverfügung vom 3. März 2003 von ihm erfuhr. Weil sie keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, waren entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.