OLG Naumburg - Beschluss vom 13.03.2002
11 W 79/02
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 4 ; VermG § 3 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 210
OLGReport-Naumburg 2003, 72
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 310/01

Zur Mutwilligkeit bei einer beabsichtigten unbedingten Widerklage zur erstrebten Rechtsverfolgung und dadurch bedingter Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 11 W 79/02

DRsp Nr. 2002/13454

Zur Mutwilligkeit bei einer beabsichtigten unbedingten Widerklage zur erstrebten Rechtsverfolgung und dadurch bedingter Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe

»Die mit einer beabsichtigten unbedingten Widerklage erstrebte Rechtsverfolgung ist mutwillig und nicht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugänglich, wenn mit den geltend zu machenden Zahlungsansprüchen gegen die nicht erheblich angegriffene Klageforderung aufgerechnet werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 4 ; VermG § 3 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe: