OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2002
14 W 27/00
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 3 § 91 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 3 S. 1 ; KostGEmAV § 1 ; BRAGO § 6 Abs. 3 S. 1 ; GKG § 12 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 117
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 128/00

Zur Kürzung der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden vor Gericht im Beitrittsgebiet für mehrere Mandanten mit unterschiedlichem Wohnsitz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 14 W 27/00

DRsp Nr. 2002/11893

Zur Kürzung der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden vor Gericht im Beitrittsgebiet für mehrere Mandanten mit unterschiedlichem Wohnsitz

1. Nach Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 26 a des Einigungsvertrages (EinigV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGEmAV) vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) ermäßigen sich die Rechtsanwaltsgebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei in dem in Artikel 3 EinigV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) eingerichtet hat oder wenn er vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat.2. Die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, wie hier im Auftrag mehrerer Mandanten, von denen nur einige ihren Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet haben, vor einem Gericht in den neuen Bundesländern tätig wird, ist nicht deshalb zum Schutz der im Beitrittsgebiet ansässigen Auftraggeber geboten, weil sie im Innenverhältnis allein in Anspruch genommen werden könnten. Im Innenverhältnis schulden die im Beitrittsgebiet ansässigen Mandanten dem Rechtsanwalt dementsprechend nur 90 % der Anwaltsgebühren.

Normenkette: