1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der von beiden Seiten angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss V, durch den die Kosten des Berufungsverfahrens festgesetzt worden sind, denn nur insoweit hat die Rechtspflegerin eine Abhilfe geprüft und die Sache durch Beschluss vom 9.4.2003 dem Senat vorgelegt. Über die (gesonderte) sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4.4.2003 gegen die die I. Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse I bis IV ebenfalls vom 10.3.2003 muss die Rechtspflegerin noch die Abhilfe prüfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
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