OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.2003
8 W 162/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 41 O 90/01 KfH - 10.03.2003,

Zur kostenrechtlichen Sonderbestimmung des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 140 Abs. 3 MarkenG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 8 W 162/03

DRsp Nr. 2004/11911

Zur kostenrechtlichen Sonderbestimmung des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 140 Abs. 3 MarkenG

»1. Die kostenrechtlichen Sonderbestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 140 Abs. 3 MakenG) schließen es nicht aus, die Mitwirkung eines Patentanwalts auf verfahrensrechtliche Notwndigkeit zu überprüfen. 2. Vor Begründung der Berufung (§ 520 ZPO) ist die Zuziehung eines Patentanwalts seitens des Rechtsmittelbeklagten regelmäßig nicht notwendig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der von beiden Seiten angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss V, durch den die Kosten des Berufungsverfahrens festgesetzt worden sind, denn nur insoweit hat die Rechtspflegerin eine Abhilfe geprüft und die Sache durch Beschluss vom 9.4.2003 dem Senat vorgelegt. Über die (gesonderte) sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4.4.2003 gegen die die I. Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse I bis IV ebenfalls vom 10.3.2003 muss die Rechtspflegerin noch die Abhilfe prüfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).