OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2006
VII-Verg 19/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; GWB § 128 Abs. 4 ; RVG § 14 Abs. 1 ;

Zur Kostenfestsetzung nach einem Verfahren vor der Vergabekammer - Reisekosten für auswärtigen Anwalt, Anwaltsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 19/05

DRsp Nr. 2006/26250

Zur Kostenfestsetzung nach einem Verfahren vor der Vergabekammer - Reisekosten für auswärtigen Anwalt, Anwaltsgebühren

Die Reisekostenerstattung für die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes ist ohne sachlich gerechtfertigten, triftigen Grund grundsätzlich nicht möglich. Die langjährige Zusammenarbeit mit einem Anwalt ist für sich genommen kein hinreichender Grund. Das Ansetzten einer 2,0-fache Geschäftsgebühr ist für die Anwaltstätigkeit im Vergabeverfahren mit mündlicher Verhandlung nich unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG. Die volle Ausschöpfung des eröffneten Gebührenrahmens bedarf dagegen der näheren Begründung. Für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen gilt § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechend. .

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; GWB § 128 Abs. 4 ; RVG § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gegen die im Ausspruch genannte Kostenfestsetzung gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin (vgl. §§ 573 Abs. 1, 104 Abs. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1,2 RPflG) ist begründet; die Erinnerung der Antragstellerin ist unbegründet.