OLG Naumburg - Beschluss vom 27.09.2000 8 WF 169/00
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; VV-RVG Nr. 1004, Nr. 3101, Nr. 3200, Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 518 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1392
OLGReport-Naumburg 2001, 399
Zur Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 8 WF 169/00
DRsp Nr. 2002/6218
Zur Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung
»1. Wird Berufung ausdrücklich nur "zur Fristwahrung" eingelegt, ist bis zur Begründung des Rechtsmittels weder eine Vertreterbestellung noch ein Sachantrag erforderlich und daher damit verbundene Kosten und Gebühren nicht erstattungsfähig (im Anschluss an OLG Naumburg, 15. August 2000, 4 W 400/00; OLG Dresden, MDR 1998, 1309).2. Ist die Begründungsfrist jedoch abgelaufen, ist die Legitimation und Stellung eines Verwerfungsantrages nicht mehr zu beanstanden und damit die damit entstandenen Kosten und Gebühren erstattungspflichtig.Dies kann der Rechtsmittelführer durch rechtzeitige Rücknahme seines Rechtsmittels vermeiden.«
Normenkette:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; VV-RVG Nr. 1004, Nr. 3101, Nr. 3200, Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 518 ;
Gründe:
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