LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 8635/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 3342/96
Zur Kostenerstattung durch den Beschwerdeführer bei Rücknahme einer von Anfang an unzulässigen Beschwerde
BayObLG, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 334/99
DRsp Nr. 2000/2908
Zur Kostenerstattung durch den Beschwerdeführer bei Rücknahme einer von Anfang an unzulässigen Beschwerde
»Wird eine von Anfang an unzulässige (weil auf die isolierte Anfechtung der Kosten beschränkte) Beschwerde zurückgenommen, so entspricht es in aller Regel der Billigkeit, daß der Beschwerdeführer die den Beschwerdegegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet. Nur aufgrund besonderer Umstände kann von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden.«