Die Beschwerde gegen die Festsetzung von 1.472,03 Euro nebst Zinsen zugunsten der nicht parteifähigen Klägerin ist begründet.
Das Festsetzungsgesuch ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig ist und eine Anwendung der Grundsätze zur fingierten Parteifähigkeit ausscheidet.
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