OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2006
23 W 245/06
Normen:
ZPO § 50 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5/02

Zur Kostenerstattung bei fehlender Parteifähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 23 W 245/06

DRsp Nr. 2007/12072

Zur Kostenerstattung bei fehlender Parteifähigkeit

»Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 50 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung von 1.472,03 Euro nebst Zinsen zugunsten der nicht parteifähigen Klägerin ist begründet.

Das Festsetzungsgesuch ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig ist und eine Anwendung der Grundsätze zur fingierten Parteifähigkeit ausscheidet.