OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2005
I-7 W 10/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.09.2004

Zur Kostenentscheidung beim selbständigen Beweisverfahren und der Nebenintervention, wenn eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vorliegt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen I-7 W 10/05

DRsp Nr. 2005/6731

Zur Kostenentscheidung beim selbständigen Beweisverfahren und der Nebenintervention, wenn eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vorliegt

Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Anordnung der Beweiserhebung bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat. Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.