OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2002
20 W 328/01
Normen:
KostO § 141 § 140 § 36 Abs. 2 § 156 Abs. 5 § 156 Abs. 5 S. 1 § 156 Abs. 1 S. 3 § 156 Abs. 2 S. 2 ; BNotO § 17 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 352 ; FGG § 27 § 28 Abs. 2 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/17 T 176/00 ,

Zur Kostenberechung einer Notarsgebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO und dem gesetzlichen Verbot des Gebührenverzichts nach §§ 141,140 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 20 W 328/01

DRsp Nr. 2002/6758

Zur Kostenberechung einer Notarsgebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO und dem gesetzlichen Verbot des Gebührenverzichts nach §§ 141,140 KostO

Für die Beurteilung der Beschwer des Notars im Verfahren gemäß § 156 Abs. 5 KostO kann nicht wie sonst bei Rechtsbehelfen auf die Abweichung zwischen -ausdrücklich gestelltem oder durch Auslegung des Vortrags zu ermittelndem- Antrag und Entscheidung abgestellt werden. Der Notar ist nicht befugt, aus eigenem Recht die weitere Beschwerde zu erheben, um zugunsten der Kostenschuldner eine Herabsetzung des Geschäftswertes zu erreichen. Die erforderliche Beschwer kann nicht allein darin gesehen werden, dass der Notar sich in der Unabhängigkeit seiner Amtsführung beeinträchtigt sieht, weil er Kosten nachfordern soll, die er nicht für geschuldet erachtet.

Normenkette:

KostO § 141 § 140 § 36 Abs. 2 § 156 Abs. 5 § 156 Abs. 5 S. 1 § 156 Abs. 1 S. 3 § 156 Abs. 2 S. 2 ; BNotO § 17 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 352 ; FGG § 27 § 28 Abs. 2 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: