OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2007
15 W 308/06
Normen:
UStG § 13b ; KostO § 2 Nr. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 2 Nr. 5 a § 44 Abs. 1 § 156 Abs. 6 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 241
NotBZ 2008, 79
OLGReport-Hamm 2007, 803
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 230/06

Zur Kostenabrechnung nach notarieller Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 15 W 308/06

DRsp Nr. 2007/10542

Zur Kostenabrechnung nach notarieller Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages

»1. Hat das Landgericht im Rahmen der Anweisungsbeschwerde gemäß § 156 Abs. 6 KostO nicht allen Kostenschuldnern rechtliches Gehör gewährt, kann dies in der Beschwerdeinstanz nachgeholt und geheilt werden. 2. Eine gesonderte Gebühr für die Beurkundung der Löschungserklärungen zu den Grundpfandrechten nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO steht dem Notar bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen nicht zu, wenn der Verkäufer mit der Löschung nur seine Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentumes erfüllt. Es liegt Gegenstandsgleichheit im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO vor. 3. Die Umsatzsteuer fällt nach der Gesetzesänderung des § 13b UStG nicht mehr unter § 20 KostO

Normenkette:

UStG § 13b ; KostO § 2 Nr. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 2 Nr. 5 a § 44 Abs. 1 § 156 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hat am 20.12.2004 einen Kaufvertrag über drei Grundstücke in J beurkundet (Urk.-Nr. xxx/2004) . In § 2 des Kaufvertrags heißt es u. a.:

"Die Löschung sämtlicher in Abteilung III der Grundbücher verzeichneten Grundschulden wird hiermit beantragt. Die gesamte Lastenfreistellung wird durch die Grundpfandrechtsgläubigerin ... durchgeführt."

§ 3 des Vertrages lautet auszugsweise: