OLG Celle - Beschluss vom 09.09.2003
8 W 291/03
Normen:
KostO § 156 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 70
OLGReport-Celle 2003, 415
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 2/03

Zur In-Gang-Setzung der Jahresfrist des § 156 Abs. 3 KostO

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 8 W 291/03

DRsp Nr. 2003/15791

Zur In-Gang-Setzung der Jahresfrist des § 156 Abs. 3 KostO

»Der Senat hält daran fest, dass die freiwillige Bezahlung einer notariellen Kostenrechung die Jahresfrist des § 156 Abs. 3 KostO ebenso in Gang setzt wie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung (im Anschluss an NiedersRpfl 1972, 219 und DNotZ 1961, 216)«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2003 gegen die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 1) vom 3. Januar 1996 zu den URNr. #######, #######, ####### und ####### unzulässig ist, weil der ursprüngliche Kostenschuldner und Beschwerdeführer ####### die Rechnungen am 19. Januar 1996 vorbehaltlos und freiwillig bezahlt hat.