I.
Die Parteien streiten um Nutzungsrechte an einem Urheberrecht aus zwei Software-Entwicklungen, an denen der Verfügungskläger und der Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten in unterschiedlichem, im einzelnen streitigen Umfang beteiligt waren. In dem einen Fall wurde eine 'elektronische Aktenführung' für die Drogenhilfe Eimsbüttel e.V. in Hamburg unter der Bezeichnung 'Moonlight' entwickelt, in dem anderen Fall für die Kurverwaltung auf dem Darß ein Programm mit dem Namen 'TMS'. Beide Parteien behaupten, sie bzw. ihr Rechtsvorgänger hätten jeweils die maßgeblichen Arbeiten an der Entwicklung der beiden Programme geleistet, die sie zum Urheber der jeweiligen Software haben werden lassen.
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