OLG Rostock - Beschluss vom 05.09.2008
2 W 22/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 ; GKG § 68 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 243
GRUR-RR 2009, 39
OLGReport-Rostock 2008, 928
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 461/07

Zur Höhe des Streitwerts im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes

OLG Rostock, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 2 W 22/08

DRsp Nr. 2008/19559

Zur Höhe des Streitwerts im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes

Ausnahmsweise ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem des Hauptverfahrens anzunähern, wenn durch die einstweilige Verfügung der Rechtsstreit praktisch entschieden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller seinen Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzieht.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 ; GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Nutzungsrechte an einem Urheberrecht aus zwei Software-Entwicklungen, an denen der Verfügungskläger und der Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten in unterschiedlichem, im einzelnen streitigen Umfang beteiligt waren. In dem einen Fall wurde eine 'elektronische Aktenführung' für die Drogenhilfe Eimsbüttel e.V. in Hamburg unter der Bezeichnung 'Moonlight' entwickelt, in dem anderen Fall für die Kurverwaltung auf dem Darß ein Programm mit dem Namen 'TMS'. Beide Parteien behaupten, sie bzw. ihr Rechtsvorgänger hätten jeweils die maßgeblichen Arbeiten an der Entwicklung der beiden Programme geleistet, die sie zum Urheber der jeweiligen Software haben werden lassen.