OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2005
4 W 23/05
Normen:
BGB § 432 ; ZPO § 3 § 325 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-2 O 334/04,

Zur Höhe des Streitwerts bei Klage von Mitgläubigern auf Feststellung des Kaufpreisanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 4 W 23/05

DRsp Nr. 2006/833

Zur Höhe des Streitwerts bei Klage von Mitgläubigern auf Feststellung des Kaufpreisanspruchs

»Klagt von zwei Verkäufern, denen der Kaufpreisanspruch im Innenverhältnis zu je 1/2 zusteht, einer auf Feststellung, dass der Kaufvertrag vom Käufer nicht wirksam gekündigt sei, so entspricht der Streitwert dieser Klage auch dann 1/2 des Kaufpreises, wenn die Verkäufer Mitgläubiger sind.«

Normenkette:

BGB § 432 ; ZPO § 3 § 325 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines Rechtsstreites.

Die Klägerin ist mit einem Herrn A hälftige Miteigentümerin eines Hausgrundstückes und verkaufte dieses durch notariellen Vertrag vom 15.5.2003 gemeinsam mit Herrn A an die Beklagten. Der Kaufpreis betrug 122.500,-- EUR. Nach § 3 des Vertrages soll der Kaufpreis vom Notaranderkonto hälftig an Herrn A auszukehren sein und die Notarin wird angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreisteil für die Klägerin, die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zu befriedigen.