I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines Rechtsstreites.
Die Klägerin ist mit einem Herrn A hälftige Miteigentümerin eines Hausgrundstückes und verkaufte dieses durch notariellen Vertrag vom 15.5.2003 gemeinsam mit Herrn A an die Beklagten. Der Kaufpreis betrug 122.500,-- EUR. Nach § 3 des Vertrages soll der Kaufpreis vom Notaranderkonto hälftig an Herrn A auszukehren sein und die Notarin wird angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreisteil für die Klägerin, die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zu befriedigen.
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